Allgemeine Geschäftsbedingungen HTH-Zersp.-Werkzeuge GmbH

§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der HTH-Zersp.-Werkzeuge GmbH, Borsigstr. 3, 32369 Rahden, vertreten durch die Geschäftsführerin Heike Töbelmann, und ihren Kunden. (2) Diese Bedingungen finden ausschließlich Anwendung gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern erfolgt nicht. (3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis abweichender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos ausführt. (4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang (1) Gegenstand der Leistungen des Auftragnehmers ist die Bearbeitung und Instandsetzung von Werkzeugen, insbesondere das Nachschleifen von Bohr- und Fräswerkzeugen, ferner der Vertrieb von Werkzeugen, Maschinen und Zubehör sowie damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen. (2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag, dem zugrunde liegenden Angebot oder der Auftragsbestätigung. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. (3) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Durchführung der Leistung zustande.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen (1) Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. (2) Für Werkleistungen, insbesondere Lohnarbeiten, gilt ein Zahlungsziel von 14 Tagen netto ab Rechnungsdatum. (3) Für Lieferungen von Neuware wird bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ein Skonto in Höhe von 2 % gewährt. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen netto ohne Abzug fällig. (4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei umfangreicheren Aufträgen angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen. (5) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. (6) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

§ 4 Leistungszeit und Leistungserbringung (1) Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. (2) Der Beginn der Leistungsfrist setzt voraus, dass alle technischen und organisatorischen Fragen geklärt sind und der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. (3) Verzögerungen, die auf Umständen beruhen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Materialengpässe oder behördliche Maßnahmen, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Leistungsfrist. (4) Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

§ 5 Besondere Bedingungen für Werkleistungen (1) Bei der Bearbeitung von Werkzeugen ist zu berücksichtigen, dass diese aufgrund ihrer material- und nutzungsbedingten Eigenschaften Veränderungen unterliegen können. (2) Insbesondere kann beim Nachschleifen kein vollständig ursprünglicher Zustand erreicht werden. Ein hundertprozentiger Rundlauf kann daher nicht in jedem Fall gewährleistet werden. (3) Werkzeuge können im Laufe ihrer Nutzung Vorschäden aufweisen, insbesondere Materialermüdungen, Spannungsrisse oder Mikrobeschädigungen. Diese sind nicht in jedem Fall vor der Bearbeitung erkennbar. (4) Aufgrund solcher nicht erkennbarer Vorschäden besteht eine erhöhte Bruchgefahr während oder nach der Bearbeitung. (5) Für Schäden, die auf nicht erkennbare Vorschäden oder materialbedingte Risiken zurückzuführen sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. (6) Eine Wiederbeschaffung beschädigter Werkzeuge erfolgt ausschließlich dann, wenn der Schaden auf eine vom Auftragnehmer zu vertretende Pflichtverletzung zurückzuführen ist.

§ 6 Gefahrübergang (1) Bei Werkleistungen geht die Gefahr mit der Übergabe des bearbeiteten Werkzeugs auf den Kunden über. (2) Erfolgt der Versand von Waren oder Werkzeugen, geht die Gefahr mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Kunden über, unabhängig davon, wer die Versandkosten trägt.

§ 7 Gewährleistung (1) Für Werkleistungen leistet der Auftragnehmer Gewähr durch Nachbesserung. (2) Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Kunde nach seiner Wahl den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. (3) Für Kaufverträge beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Gefahrübergang. (4) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Erhalt der Leistung schriftlich anzuzeigen.

§ 8 Über- bzw. Unterlieferung Bei Sonderanfertigungen müssen wir uns Über- bzw. Unterlieferungen bis zu 10 % der bestellten bzw. bestätigten Liefermenge vorbehalten.

§ 9 Besondere Bedingungen für HM-Bohrer Auf Grund der besonderen Eigenschaften der HM-Bohrer >5xD kann beim Nachschleifen ein 100% Rundlauf nicht gewährleistet werden. Es besteht durch nicht erkennbare Vorschäden des Bohrers eine erhöhte Bruchgefahr. Wir übernehmen daher keine Wiederbeschaffungsgarantie bei beschädigten Werkzeugen.

§ 10 Haftung (1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. (2) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt. (3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. (4) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt (1) Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers. (2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und vor Zugriff Dritter zu schützen.

§ 12 Schlussbestimmungen (1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.

Stand: 04/2026